Scheibenschützen Gesellschaft
Neuss-Reuschenberg 1952 e.V.

Satzung

Vereinssatzung

Satzung der Scheibenschützen Gesellschaft Neuss – Reuschenberg 1952 e.V.


§1

Der Verein führt den Namen : „Scheibenschützengesellschaft Reuschenberg 1952 e.V.“

Wurde am 10. August 1952 gegründet, hat seinen Sitz in Reuschenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§2

Der Verein ist politisch und konfessional neutral. Er strebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche gemeinnützige Zwecke.

Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§3

Wer Mitglied des Vereins werden will, hat seine Anmeldung dem Vorstand mitzuteilen. Bei Neuaufnahme müssen zwei Mitglieder für den Kandidaten gutheißen. Der Austritt ist ebenfalls schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Über die Aufnahme und Nichtaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung bei 2/3 Stimmenmehrheit beschließen, wenn ein Mitglied a) mit dem Gesetz durch ehrenrührige Handlung in Konflikt gekommen ist, b) das Ansehen der Gesellschaft durch ungebührliches Benehmen, durch Trunkenheit und dergleichen schädigt, c) Beitragsrückstände von 2 Monaten aufweist, d) Der schriftlichen Einladung nach dreimaligen, grundlosen Fernbleiben von Versammlungen oder dergleichen nicht Folge leistet und kein Interesse an der Gesellschaft zeigt.

§4

Jeder unbescholtene Bürger ist berechtigt, in den Verein einzutreten wenn er a) das 20. Lebensjahr vollendet hat, b) eine erfolgreiche Bewährungszeit von 3 Monaten hinter sich gebracht hat.

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, durch die Teilnahme das Schützenfest in Reuschenberg zu verschönern.

§5

Zur Bestreitung der Unkosten wird von den neuaufgenommenen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr von DM 15,- erhoben. Mitglieder, die am Schützenfest teilnehmen, zahlen einen Beitrag von DM 6,- , alle anderen Mitglieder monatlich DM 4,-.

§6

Zur Leistung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein aus 7 Mann bestehender Vorstand gewählt. Der geschäftsführende Vorstand, das ist der 1.Vorsitzende, der 1.Kassierer und der 1. Schriftführer, werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ebenso die 4 Beisitzer. Die Kandidaten zur Vorstandswahl müssen mindestens ein Jahr der Gesellschaft angehören. In jedem Jahr hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. ( Stichtag ist der 4.Sonntag nach dem Schützenfest in Reuschenberg). Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zum erweiterten Vorstand gehören alle, Offiziere, Schießmeister, Vergnügungsausschuss. Kassenprüfer und der jeweilige Scheibenkönig.

§7

Als Tag des Scheibenkönigsschießens wird jeweils auf Christiehimmelfahrt festgesetzt. Das Schießen wird in voller Uniform durchgeführt.

§8

Monatsversammlungen finden am 2.Sonntag des jeweiligen Monats statt. Wer zu einer angesetzten Versammlung nicht erscheint, ohne einen triftigen Grund anzugeben, hat DM 2,- Strafe zu zahlen. Versammlungen außer der Reihe werden mindestens 2 Tage vor Termin durch Rundschreiben bekannt gegeben. Entscheidend bei jeder Wahl oder Abstimmung ist immer die Mehrheit von 2/3 Stimmen. In jeder Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Vorsitz. Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden und 2 Mitgliedern der Gesellschaft zu unterschreiben.

§9

Jedes Mitglied wird angehalten zu sparen. Alle Spargelder werden frühestens 2 Wochen vor dem Schützenfest in Reuschenberg zinslos ausgezahlt. Die Zinsen fallen der Vereinskasse zu. Es werden am Tag der Spargeldrückerstattung von jedem Konto DM 5,- für den Rundgänger einbehalten.

§10

Jedes Mitglied hat sich beim Eintritt mit diesen Satzungen durch Unterschrift einverstanden zu erklären.

§11

Jedem Mitglied ist es unbenommen, aus der Gesellschaft freiwillig auszuscheiden. Mit dem Austritt, dem freiwilligen als auch dem gezwungenen, bekommt das ausscheidende Mitglied nur sein Spargeld abzüglich der Beitragsschulden und DM 5,- für den Rundgänger zurückgezahlt.

§12

Am Reuschenberger Bürgerschützenfest und bei anderen Gelegenheiten, wo die Gesellschaft mit uniformierten Mitgliedern nach außen auftritt, wird die Gesellschaft von einem Major und einem Hauptmann geführt. a)Major und Hauptmann werden alle Jahre in der Versammlung vor dem Königsschießen von den Mitgliedern gewählt. Die Wahl kann geheim oder durch Zuruf erfolgen. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. b)Dem Major und dem Hauptmann stehen Offiziere zur Seite, die vom Major unter Zustimmung des Vorstandes ernannt werden. Ebenfalls kann der Major eine Beförderung nur unter Zustimmung des Vorstandes aussprechen. c)Die Offiziere einschließlich Major und Hauptmann können bei Veranstaltungen der Gesellschaft keine Entscheidungen treffen, die alle Mitglieder betrifft oder für die Gesellschaft schwerwiegend sind. d)Ehrenämter ( z.B. Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglieder usw. ) werden durch den Vorstand nach Vorschlag verliehen.

§13

Bei der Jahreshauptversammlung werden Mitglieder für ein Jahr als Kassenprüfer von der Versammlung gewählt. Die Kassenprüfer haben halbjährlich, im Dezember und im Juli, die Vereinskasse zu prüfen.


am 4. September 1952

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